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Wenn Ihr Betrieb mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, müssen Sie mindestens eine verantwortliche Person bestellen.

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verlangt besondere Sicherheitsmaßnahmen. Explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:

  • Explosivstoffe wie
    • Schwarzpulver
    • Nitroglycerin
  • pyrotechnische Sätze
  • pyrotechnische Gegenstände
  • Zünd- und Anzündmittel

Wenn Sie einen Betrieb leiten, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese vertreibt, müssen Sie eine verantwortliche Person oder mehrere verantwortliche Personen bestellen. Die bestellten Personen sind die einzigen, die mit den explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen. Die Anzahl richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und dem Umfang Ihrer Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Als verantwortliche Person können Sie bestellen:

  • sich selbst
  • Leiterin oder Leiter einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Aufsichtsperson einer Betriebsabteilung
  • Sprengberechtigte
  • Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
  • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
  • Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
  • Person, die explosionsgefährliche Stoffe transportiert oder in Empfang nimmt

Die Person, die Sie bestellen, braucht einen behördlichen Befähigungsschein, der nicht älter als 5 Jahre sein darf.

Der Befähigungsschein setzt voraus:

  • Sachkunde
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung

Sie teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit:

  • Namen
  • Anschrift
  • Geburtsdatum

Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung können Sie durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen.

Das Erlöschen einer Bestellung müssen Sie ebenfalls melden.

Kurztext

  • Betriebe, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, müssen eine verantwortliche Person oder mehrere verantwortliche Personen bestellen
  • verantwortliche Personen müssen über erforderliche sprengstoffrechtliche Kenntnisse verfügen und den sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gewährleisten
  • Anzahl der verantwortlichen Personen richtet sich nach Größe des Betriebes und Umfang der Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • verantwortliche Personen können sein:
    • Leiterin oder Leiter des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
    • Aufsichtsperson einer Betriebsabteilung
    • Sprengberechtigte
    • Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
    • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
    • Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
    • Person, die explosionsgefährliche Stoffe transportiert oder in Empfang nimmt
  • verantwortliche Person braucht behördlichen Befähigungsschein
  • Befähigungsschein setzt voraus:
    • Sachkunde
    • Zuverlässigkeit
    • persönliche Eignung
  • die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
  • das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen

 

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Amt für Arbeitsschutz -
Sprengstoffreferat

In Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG).

 

  • Die verantwortliche Person ist im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins.
  • Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
  • Die verantwortliche Person ist mindestens 21 Jahre alt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Befähigungsschein
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde, die nicht älter als ein Jahr ist

 

§ 21 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

§ 19 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

 

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie:

  • keine verantwortliche Person bestellen
  • eine verantwortliche Person bestellen, die keinen Befähigungsschein besitzt
  • eine andere als die verantwortliche Person mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragen

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Amt Breitenfelde
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