Bauleitpläne
Was ist die Bauleitplanung?
Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten (s. § 1 Abs. 1 BauGB).
Das Ziel ist es, die Bodennutzung sowie die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde planerisch zu steuern und sinnvoll zu gestalten.
Planungsträger ist die Gemeinde. Sie besitzt die Planungshoheit und hat, sobald die städtebauliche Entwicklung und Ordnung es erfordert (§ 1 Abs. 3 BauGB), die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen. Als Bauleitpläne werden der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan bezeichnet.
Was ist ein Bauleitplan?
Der Bauleitplan stellt den Oberbegriff für die im Rahmen der Bauleitplanung notwendigen Pläne dar. Er unterteilt sich zum einen in den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und zum anderen in den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Die Gemeinde entscheidet im eigenen Ermessen über die Aufstellung der Bauleitpläne, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen.
Was ist ein Flächennutzungsplan (= F-Plan)?
Der Flächennutzungsplan (= vorbereitender Bauleitplan) enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen. In ihm werden die für das gesamte Gemeindegebiet geplanten Arten der Bodennutzung dargestellt. Die Inhalte des Flächennutzungsplanes werden in § 5 BauGB näher geregelt.
Der F-Plan hat keinen Rechtsnormcharakter, d.h. aus der im F-Plan dargestellten Flächennutzung kann kein Anspruch auf z.B. eine Baugenehmigung abgeleitet werden.
Was ist ein Bebauungsplan (= B-Plan)?
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind Grundlage für die Erstellung der Bebauungspläne. Ein Bebauungsplan (= verbindlicher Bauleitplan), der jeweils für einzelne Baugebiete aufgestellt ist, ist für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger/innen entscheidend. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisieren die Aussage des Flächennutzungsplans, indem sie parzellenscharfe Regelungen für die Bodennutzung treffen. B-Pläne werden durch die Gemeinde als Satzung beschlossen und schaffen damit verbindliches Baurecht für den entsprechenden Teilbereich einer Gemeinde. Die Inhalte des Bebauungsplanes werden in § 9 BauGB näher geregelt.
Vor der Rechtskraft durchläuft ein Bauleitplan ein sogenanntes Bauleitplanverfahren, das sich nach den Vorgaben des BauGB richtet.
Einzelne Verfahrensschritte
- Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung (GV)
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
- Beschluss über den Vorentwurf und die frühzeitige Beteiligung
- Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung (in Form einer Infoveranstaltung oder öffentlichen Auslegung)
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und Nachbargemeinden
- Entwurfs- und Auslegungsbeschluss durch die Gemeindevertretung
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (1 Monat)
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und Nachbargemeinden
- Satzungsbeschluss durch die Gemeindevertretung
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
- Inkraftsetzung/Rechtskraft mit bewirkter Bekanntmachung
Ein qualifizierter Bebauungsplan muss mindestens Aussagen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen treffen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Andernfalls handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, bei dem sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB richtet.
Die Bebaubarkeit eines Grundstücks richtet sich bei Vorliegen eines Bebauungsplanes nach den dort geltenden Festsetzungen. Sofern kein Bebauungsplan in einem Gebiet oder auf einem Grundstück vorliegt, richtet sich die Bebaubarkeit eines Grundstücks im Übrigen nach §§ 34 oder 35 Baugesetzbuch (BauGB).
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