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Sie möchten als Steuerberaterin/ Steuerberater Schleswig-Holstein tätig sein? Dann wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf Steuerberaterin/Steuerberater ist nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) nicht möglich, da die Zulassung in Deutschland als Steuerberaterin/Steuerberater das Bestehen der Steuerberaterprüfung erfordert.

Kurztext

Eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf Steuerberaterin/Steuerberater ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein

 

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

§ 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§§ 2-7 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Rechtsbehelf

Sie können gegen den Ablehnungsbescheid der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation Widerspruch einlegen.

 

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

 


Ansprechpartner

Hopfenstraße 2d 24114 Kiel
Tel: +49 431 5 70 49-0Fax: +49 431 5 70 49-10E-Mail: info[at]stbk-sh.deWeb: www.stbk-sh.de

Postanschrift:24040Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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