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Wenn Sie an einer deutschen Forschungseinrichtung ein Forschungsvorhaben durchführen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.

Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:

  • die Forschungstätigkeit bei der Forschungseinrichtung aufnehmen, mit der Sie die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben und
  • eine Lehrtätigkeit ausüben

Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.

Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:

  • für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
  • gegebenenfalls für eine Abschiebung

Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.

Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:

    • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist älter als 18 Jahre.
    • Die nachziehenden Personen können sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen.
    • Sie verfügen über einen genügend großen Wohnraum.
    • Der Lebensunterhalt für die Familie ist gesichert.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung möglich für
    • Forschende aus Nicht-EU-Ländern
    • Forschende, die ein Forschungsvorhaben in Deutschland durchführen möchten und eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland haben
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt
    • zur Forschungstätigkeit bei Forschungseinrichtung, mit der Aufnahmevereinbarung besteht und
    • zu Lehrtätigkeit
  • wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, ist nur Aufnahmevereinbarung notwendig
  • wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:
    • für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
    • gegebenenfalls für eine Abschiebung
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat geforscht und gelehrt werden
  • wenn sich Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, bleibt Aufenthaltserlaubnis gültig
  • Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie besitzen ausreichend Krankenversicherungsschutz.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot gegen Sie vor.
  • Sie erfüllen die Passpflicht.
  • Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist.
  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen.
  • Wenn die Forschungseinrichtung nicht öffentlich finanziert ist, können Sie eine Kostenübernahmeerklärung der Einrichtung vorlegen.

 


Ansprechpartner

Am Markt 4 23909 Ratzeburg
Tel: 04541 801-0607E-Mail: abh[at]kreis-rz.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Breitenfelde
Die Amtsvorsteherin
Wasserkrüger Weg 16
23879 Mölln

Fon: 04542 / 8 03 - 0
Fax: 04542 / 8 03 - 1 11
Mail:

-nur mit vorheriger Terminvereinbarung-

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Montag08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:30 - 12:00 Uhr
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Freitag08:30 - 12:00 Uhr

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Borstorfer Straße 1
23881 Breitenfelde

Fon: 04542 / 80 37 10
Fax: 04542 / 85 02 83

-ohne vorherige Terminvereinbarung-

Öffnungszeiten

Montaggeschlossen
Dienstag13:00 - 18:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:30 - 12:00 Uhr
Freitaggeschlossen
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