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Sie können von der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Abfindung auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen erneut eine Rente erhalten.

Es ist unter Umständen möglich, sich anstelle einer regelmäßigen Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Abfindung zahlen zu lassen, also eine einmalige Auszahlung.

Verschlimmert sich Ihr Gesundheitszustand nach Gewährung einer Abfindung, haben Sie wieder einen Anspruch auf Rente in vollem Umfang. Dies wird als Wiederaufleben der abgefundenen Rente bezeichnet. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf Ihre Rente angerechnet.

Um erneut eine Rente zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einen Antrag stellen.

Kurztext

  • Wiederaufleben einer abgefundenen Rente für gesetzlich Unfallversicherte Bewilligung
  • wieder Rente bekommen, nachdem Rente einmalig als Abfindung ausgezahlt wurde
  • Voraussetzungen:
    • Schwerstverletzteneigenschaft nach Abfindung der Rente
    • durch neue Versicherungsfälle beziehungsweise Verschlimmerung früherer Versicherungsfälle besteht nun eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 50 Prozent
  • Antrag online oder per Post
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 4 bis 6 Wochen
  • zuständig:
    • für Versicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für Versicherungsfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen: Unfallkassen (regional gegliedert)

 

Sie können das Wiederaufleben der Rente online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Abfindung erhalten
  • Nach der Abfindung sind Sie zu einer Schwerverletzten oder einem Schwerverletzten geworden. Das heißt, Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auf mindestens 50 Prozent gestiegen.
  • Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gestiegen:
    • infolge eines neuen Versicherungsfalls, zum Beispiel eines Arbeitsunfalls, oder
    • durch eine Verschlimmerung der Folgen früherer Versicherungsfälle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

  • medizinische Unterlagen zum Nachweis der Schwerverletzteneigenschaft
  • Unterlagen über weitere Versicherungsfälle
  • Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse wird Ihnen gegebenenfalls mitteilen, was darüber hinaus gebraucht wird.

 

§ 77 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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