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Sie möchten auf die Jagd gehen? Dann müssen Sie einen Jagdschein mit sich führen, den Sie nach bestandener Jägerprüfung beantragen können.

Wenn Sie die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.

Falls Sie in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.

Kurztext

  • Jagdschein Erteilung
  • Voraussetzungen:
    • Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch die bestandene Jägerprüfung
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssummen: 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
    • Lichtbild
  • Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines.
  • Zuständige Stelle: Untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte

 

Untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte

 

  • Sie beantragen erstmalig die Erteilung des Jagdscheins.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Ihren Jagdschein oder die zuständige Behörde teilt Ihnen die Hinderungsgründe mit.

Voraussetzungen

  • Sie haben die erforderliche Sachkunde (durch eine bestandene Jägerprüfung)
  • Sie haben eine Jagdhaftpflichtversicherung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

 

Zu den Jagdscheingebühren werden noch Kosten für die Jagdabgabe erhoben.

 

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
  • Lichtbild
  • Nachweis des Vorhandenseins der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)

 

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§ 15 Landesjagdgesetz(LJagdG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

 

Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines.

 


Ansprechpartner

Farchauer Weg 7 23909 Fredeburg
Tel: 04541 861-529E-Mail: richter[at]kreis-rz.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Breitenfelde
Die Amtsvorsteherin
Wasserkrüger Weg 16
23879 Mölln

Fon: 04542 / 8 03 - 0
Fax: 04542 / 8 03 - 1 11
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-nur mit vorheriger Terminvereinbarung-

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Fon: 04542 / 80 37 10
Fax: 04542 / 85 02 83

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