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Für bestimmte Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wenn Sie gewerbsmäßig – also selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – mit Tieren umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis
Sie müssen dafür nicht zwingend ein Gewerbe anmelden beziehungsweise angemeldet haben.

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie:

  • Wirbeltiere züchten oder halten, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
  • mit Wirbeltieren handeln,
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb betreiben,
  • Tiere zur Schau stellen, zum Beispiel in Shows, Ausstellungen oder Vorführungen, oder Tiere dafür zur Verfügung stellen,
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen,
  • Hunde für andere Personen ausbilden, zum Beispiel Begleithunde oder Assistenzhunde, dafür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung von Hunden durch die Halterinnen oder Halter anleiten, zum Beispiel in Hundeschulen.

Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie:

  • Wirbeltiere oder Kopffüßer, zum Beispiel Kraken, züchten, halten oder abgeben, deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke, zum Beispiel Tierversuche, bestimmt sind,
  • Wirbeltiere züchten oder halten, deren Organe oder Gewebe für andere Zwecke, zum Beispiel Zellkulturen für Diagnostik, verwendet werden,
  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, beispielsweise einer Auffangstation,
  • Tiere in einem Zoo oder einer anderen Einrichtung halten oder zur Schau stellen,
  • Wirbeltiere, außer Nutztiere, gegen Entgelt oder andere Gegenleistung nach Deutschland einführen oder deren Vermittlung übernehmen, zum Beispiel Auslandshundetierschutz,
  • Schutzhunde ausbilden oder dafür Einrichtungen betreiben,
  • Tierbörsen veranstalten, auf denen andere Personen Tiere tauschen oder verkaufen.

Kurztext

  • für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren ist eine Erlaubnis erforderlich
  • diese Tätigkeiten können unter anderem die Zucht, die Haltung und den Handel von Wirbeltieren umfassen
  • die Erlaubnis wird nicht für die Haltung und Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Gehegewild benötigt
  • die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt

 

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Schmilauer Straße 66 23879 Mölln
Tel: 04542 82283-0E-Mail: veterinaerwesen[at]kreis-rz.de

Frau Blessenohl

Mitarbeiter Fachdienst 190 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Kontakt herunterladen
04542 82283-17
04542 82283-10
dr.blessenohl[at]kreis-rz.de
Zimmer: 05

Frau D. Zander

Mitarbeiter Fachdienst 190 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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