Trinkwasser- und Nichttrinkwasseranlagen anmelden
Trinkwasser- und Nichttrinkwasseranlagen anmelden
Möchten Sie eine Wasserversorgungsanlage für Trinkwasser oder eine Nichttrinkwasseranlage betreiben? Dann müssen Sie diese bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wasserversorgungsanlagen werden durch das Gesundheitsamt überwacht.
Wenn Sie eine zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage, eine Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung betreiben möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:
- die Errichtung
- die Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
- die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- die vollständige oder teilweise Stilllegung
Ähnliches gilt, wenn Sie eine mobile oder eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage betreiben.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen Sie eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage ebenfalls anmelden. Dies gilt nicht für Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn Sie dort Trinkwasser einspeisen.
Kurztext
- Trinkwasser unterliegt als Lebensmittel hohen Sicherheitsanforderungen
- Wasserversorgungsanlagen:
- zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlagen
- Hausbrunnen als Eigenwasserversorgungsanlage
- Gebäudewasserversorgungsanlagen mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung
- müssen zuständigem Gesundheitsamt gemeldet werden, und zwar:
- Errichtung
- Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
- Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- vollständige oder teilweise Stilllegung
- Entsprechende Anzeigepflichten bestehen auch bei:
- mobilen Wasserversorgungsanlagen
- zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen
- wenn neben Gebäudewasserversorgungsanlage auch eine Nichttrinkwasseranlage betrieben wird, muss die Nichttrinkwasseranlage ebenso gemeldet werden
- Ausnahme: Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn diese mit Trinkwasser betrieben werden
An die Kreise und kreisfreien Städte.
Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden.
- Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
- Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Ansprechpartner
Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg
Tel: 04541 801-0380E-Mail: gesundheitsdienste[at]kreis-rz.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Stadthaus Mölln
Amt Breitenfelde
Die Amtsvorsteherin
Wasserkrüger Weg 16
23879 Mölln
Fon: 04542 / 8 03 - 0
Fax: 04542 / 8 03 - 1 11
Mail: info[at]amt-breitenfelde.de