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Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.

Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.

Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.

Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.

Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.

Kurztext

  • Jagderlaubnis Erteilung
  • Jagderlaubnis muss vor dem Jagen erteilt werden
  • Zuständig: Jagdbehörde

 

Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt

 

  • Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
  • Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
  • Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
  • Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.

Voraussetzungen

  • Unterschriebene Jagderlaubnis

 

Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.

 

  • Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
  • Jagdschein

 

Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.

Jagd in Schleswig-Holstein

 


Ansprechpartner

Farchauer Weg 7 23909 Fredeburg
Tel: 04541 861-529E-Mail: richter[at]kreis-rz.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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