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Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung / Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.

Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Unter Denkmalschutz versteht man die hoheitlichen Tätigkeiten, unter Denkmalpflege die wissenschaftlichen und beratenden Tätigkeiten.

Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.

Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen

  • die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
  • die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
  • die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck zu beeinträchtigen.

Für bestimmte Aufgaben sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein zuständig (§ 3 Abs. 5 DSchG SH). Die oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK) des Landes Schleswig-Holstein.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte – das sind die unteren Denkmalschutzbehörden – oder an die Hansestadt Lübeck. Falls nötig, holen diese die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde ein.

Wer ist für den Denkmalschutz zuständig?

  • Oberste Denkmalschutzbehörde: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
  • Obere Denkmalschutzbehörden: Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein
  • Untere Denkmalschutzbehörden: Landrätin oder Landrat für die Kreise, Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte sowie die Hansestadt Lübeck

 

Keine

 

Auskünfte hierüber erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.

 

Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG).

DSchG

 

Für Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer gibt es attraktive Steuererleichterungen, sofern Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen vorher mit der oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.

Nähere Informationen bietet das Landesamt für Denkmalpflege.

Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche mit Ausnahme der archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche (Archäologie). Für diese ist das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein zuständig.

 


Ansprechpartner

Am Markt 4 23909 Ratzeburg
Tel: 04541 801-0504E-Mail: bauordnung[at]kreis-rz.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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