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Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland als Fachkraft arbeiten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.

Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.

Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.

Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.

Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Kurztext

  • mit abgeschlossenem Hochschulstudium kann Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragt werden
  • konkretes Angebot für Arbeitsplatz in Deutschland muss vorliegen
  • Menschen mit ausländischem Hochschulabschluss benötigen Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Personen, die 45 Jahre oder älter sind, müssen über angemessene Altersvorsorge verfügen

 

Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde

Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundes
Telefon: 030 18151111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Zuständige Stelle

Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde

 

§§ 18, 18b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

 


Ansprechpartner

Am Markt 4 23909 Ratzeburg
Tel: 04541 801-0607E-Mail: abh[at]kreis-rz.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amt Breitenfelde
Die Amtsvorsteherin
Wasserkrüger Weg 16
23879 Mölln

Fon: 04542 / 8 03 - 0
Fax: 04542 / 8 03 - 1 11
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-nur mit vorheriger Terminvereinbarung-

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Dienstag08:30 - 12:00 Uhr
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Amtsgebäude
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Borstorfer Straße 1
23881 Breitenfelde

Fon: 04542 / 80 37 10
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Dienstag13:00 - 18:00 Uhr
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