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Möchten Sie ehrenamtlich die Vormundschaft für ein Kind übernehmen? Dann können Sie das bei dem zuständigen Familiengericht anregen.

Sie können ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
  • das elterliche Sorgerecht ruht oder gerichtlich entzogen wurde
  • die Eltern des Kindes verstorben sind
  • die Eltern bei sogenannten Findelkindern nicht feststellbar sind
  • minderjährige Flüchtlinge unbegleitet in Deutschland leben

Die Vormundschaft besteht alternativ bis:

  • zur Volljährigkeit des Kindes
  • zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
  • zu einer Adoption

Als Vormund haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern haben. Sie vertreten das Kind gesetzlich. Zu bestimmten Entscheidungen müssen Sie jedoch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, zum Beispiel:

  • Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
  • Umzug ins Ausland

Wenn es notwendig ist, wählen Sie für das Kind eine geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:

  • in einer Pflegefamilie
  • in einer betreuten Wohnung
  • in einem Heim
  • in Ihrem eigenen Haushalt

Der Vormund für ein Kind wird vom Familiengericht bestellt. Sie können Ihre Bestellung zum Vormund anregen, insbesondere wenn Sie eine Beziehung zu dem Kind haben, zum Beispiel:

  • als Großmutter oder Großvater
  • als Tante oder Onkel
  • als weiteres Familienmitglied

Sie können eine Vormundschaft auch gemeinsam als Eheleute oder als verpartnerte Personen übernehmen.

Ihre Tätigkeit wird durch das Familiengericht unterstützt und überwacht. Als Vormund berichten Sie dem Familiengericht regelmäßig über das Kind und über die Verwendung der Gelder des Kindes. Wenigstens einmal monatlich sollten Sie das Kind in seinem Umfeld persönlich treffen.

Kurztext

  • Vormundschaft notwendig, wenn die leiblichen Eltern das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen, zum Beispiel:
    • Mutter des Kindes minderjährig
    • elterliches Sorgerecht ruht oder wurde gerichtlich entzogen
    • Eltern des Kindes verstorben
    • bei sogenannten Findelkindern
    • bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
  • Vormundschaft besteht alternativ bis:
    • zur Volljährigkeit des Kindes
    • zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
    • zu einer Adoption
  • Vormund hat Rechte und Pflichten, die auch Eltern haben
  • bestimmte Entscheidungen brauchen familiengerichtliche Genehmigung, zum Beispiel:
    • Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
    • Umzug ins Ausland
  • wenn notwendig, wählt Vormund für das Kind geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:
    • in einer Pflegefamilie
    • in einer betreuten Wohnung
    • in einem Heim
    • im eigenen Haushalt
  • Vormund wird vom Familiengericht bestellt, Familienangehörige können Bestellung zum Vormund anregen
  • Vormundschaft kann auch gemeinsam von Eheleuten oder verpartnerten Personen übernommen werden
  • persönliche Treffen mit Kind mindestens einmal im Monat

 

Landkreis oder kreisfreie Stadt (Jugendamt) sowie die Amtsgerichte

 

  • Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, können Sie sich zunächst beim zuständigen Jugendamt beraten lassen.
  • Anschließend regen Sie formlos und schriftlich Ihre Bestellung beim Familiengericht an. Die Auswahl des Vormunds erfolgt grundsätzlich durch das Familiengericht, wobei die Person ausgewählt wird, die am besten geeignet ist, für das Kind und dessen Vermögen zu sorgen.
  • Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Eltern durch letztwillige Verfügungen einen Vormund benannt oder ausgeschlossen haben.
  • Das Familiengericht prüft Ihre Eignung und holt Auskünfte über Sie ein, zum Beispiel beim:
    • Bundeszentralregister
    • Schuldnerverzeichnis
    • Jugendamt
  • Ferner berücksichtigt es:
    • den Willen des Kindes
    • seine familiären Beziehungen
    • seine persönlichen Bindungen
    • sein religiöses Bekenntnis
    • seinen kulturellen Hintergrund
    • den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern
    • seine Lebensumstände
  • Daher hört das Familiengericht das Kind vor der Entscheidung an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von ihm.
  • Ihre Bestellung zum Vormund erfolgt durch den Beschluss des zuständigen Familiengerichts.

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie sind geeignet, die Vormundschaft für ein Kind zu übernehmen
  • Sie sind bereit, das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln fördern
  • je nach Alter des Kindes besprechen Sie Ihre Entscheidungen mit dem Kind und beteiligen es daran
  • Sie halten den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu dem Kind

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

§§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsbehelf

  • Beschwerde vor dem Beschwerdegericht, wenn Sie von den Eltern als Vormund benannt, aber dennoch nicht als Vormund bestellt wurden.

 

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Herrenstraße 11 23909 Ratzeburg
Tel: +49 4541 8633-0Fax: +49 4541 8633-80E-Mail: verwaltung[at]ag-ratzeburg.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGRatzeburg

Postanschrift: Postfach 112923902Ratzeburg


Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek
Tel: +49 4151 802-0Fax: +49 4151 802-299E-Mail: verwaltung[at]ag-schwarzenbek.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSchwarzenbek

Postanschrift:21484Schwarzenbek


Herr Dinger

Mitarbeiter Fachdienst 245 Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung

Herr Ostwaldt

Mitarbeiter Fachdienst 245 Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung

Frau Schwartz

Mitarbeiter Fachdienst 245 Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung

Herr G. Vagedes

Mitarbeiter Fachdienst 245 Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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