Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
- § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
- Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen
- Sachkunde zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische erbringen
- Sich um die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bewerben
- Verpackungen: Vollständigkeitserklärung - Register
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Stadthaus Mölln
Amt Breitenfelde
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