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Wer als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung.

Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig werden wollen, benötigen Sie eine Zulassung.

Voraussetzungen:

  • Sie haben die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt oder
  • Sie erfüllen die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (EuRAG; BGBl. I S. 182) oder
  • Sie haben die Eignungsprüfung nach dem EuRAG bestanden.

Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

 

An die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig.

 

Nach der Gebührenordnung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr von 255,00 Euro erhoben.

 

Nachweise über

  • die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen,
  • die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage.

Nach den Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei der angegebenen zuständigen Stelle.

 

Ein Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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